Landesförderung

Das Land Hessen fördert soziokulturelle Zentren und Initiativen.

Ihnen geht es um die aktive Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, sie sind keine reinen Kulturanbieter. Die Zentren und Initiativen sehen sich als Orte für Demokratie und Dialog, für Prävention und Partizipation, für Mitmachen und Mitgestalten. Sie verstehen sich weniger als Ausrichter von großen und teuren Events, sondern ihr Fokus ist die offene und spartenübergreifende ganzjährige Kulturarbeit.
Seit dem Haushaltsjahr 2016 werden die Landesmittel durch das Ministerium bereitgestellt und über die Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren (LAKS Hessen e.V.) an die Letztempfänger weitergeleitet. Mitglieder der LAKS werden direkt über die LAKS in das Verfahren einbezogen. Aber auch Einrichtungen und Initiativen, die nicht in der LAKS organisiert sind, können eine Projektförderung beantragen.

Grundlagen für die Förderberechtigung sind unter anderem: 

  • gemeinnützige Organisation
  • regelmäßiges sparten- und milieuübergreifendes Veranstaltungsangebot und Unterstützung von selbstorganisierten Aktivitäten
  • Förderung künstlerischer und kultureller Bewegungen „von unten“
  • emanzipatorische und gesellschaftskritische Inhalte
  • demokratische Entscheidungsstrukturen, Offenheit für Mitgestaltungs- und Mitbestimmungsprozesse, Transparenz von Entscheidungsprozessen
  • Netzwerk- und Kooperationsorientierung
  • mehr als reine Veranstaltertätigkeit

Um die Bewerbung zu erleichtern, gibt es ein spezielles Formular. Das Formular finden Sie hier: Antragsformular Projektförderung Soziokultur 2025.pdf. Wir empfehlen, im Vorfeld einer Antragsstellung Kontakt mit der LAKS-Geschäftsstelle aufzunehmen.

Antragsfrist ist jeweils der 31. Oktober des Vorjahres.

Die Antragsstellung ist bis zum 31. Oktober 2024 direkt an die LAKS-Geschäftsstelle möglich. Als fristgerechter Eingang gilt das Eingangsdatum der Mail (PDF mit eingescannter Originalunterschrift) oder das Datum des Poststempels (per Brief). Für Aktivitäten im Jahr 2025 müssen die Anträge also bis spätestens 31.10.2024 eingereicht sein. 

Wichtig:

  • Über eine eventuelle Förderung entscheidet ein Förderrat. 
  • Förderbescheide können erst ausgestellt werden, wenn der Landeshaushalt vom Landtag und vom Finanzministerium freigegeben ist. Das ist voraussichtlich im Frühjahr 2025 der Fall, kann sich aber auch unter Umständen verzögern. 
  • Nicht förderfähig sind Aktivitäten, die bereits Landesförderung bekommen (Doppelförderung). 
  • Der beantragte Landeszuschuss soll nicht die Hälfte der Gesamtkosten übersteigen. 
  • Bitte fügen Sie auch Nachweise bei, dass Sie grundsätzlich die oben genannten Förderkriterien, z.B. das regelmäßige sowie sparten- und milieuübergreifende Veranstaltungsangebot, erfüllen. Auch die Satzung (Erstantragssteller bzw. bei Satzungsänderungen) und ein aktueller Freistellungsbescheid vom Finanzamt müssen mit eingereicht werden. Ohne den Nachweis dieser grundsätzlichen Förderfähigkeit des Antragsstellers kann der Förderrat nicht über den Projektantrag entscheiden.

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